Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Verkaufs- und Lieferbedingungen, Fassung 01/2002)
§ 1 Allgemeines
Unsere Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestel- lers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir bestätigen deren Geltung schriftlich. Unsere Ge- schäftsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis oder nach Hinweis des Käufers auf seine ent- gegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos an diesen liefern.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
(1) Angebote unseres Unternehmens erfolgen stets freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag mit uns kommt nur zu Stande, wenn innerhalb von 4 Wochen nach Zugang eines uns gegenüber abgegebenen Angebotes (Bestellung) eine schriftl. Auftragsbestätigung durch uns erfolgt oder die bestellte Ware geliefert wird.
(3) Sämtliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zu einer Bestellung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung unseres Unternehmens. Unsere Vertreter oder Reisen- den sind nicht befugt, derartige Bestätigungen rechtswirksam abzugeben.
§ 3 Preise, Zahlungsbestimmungen
(1) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe am Tag der Lieferung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Prei- ses, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht.
§ 4 Teillieferungen, Lieferfristen
(1) Wir behalten uns vor, die bestellte Ware in zumutbaren Teillieferungen zu erbringen. Wir sind berechtigt, für Teillieferungen Teilrechnungen zu erstellen.
(2) Bei Überschreitungen der vereinbarten Lieferfristen ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag erst berechtigt, wenn er uns schriftlich unter Setzung einer Nachfrist von mindestens drei Wochen zur Lieferung aufgefordert hat.
(3) Beruht die Lieferverzögerung auf einem außergewöhnlichen Ereignis, das wir auch bei Anwendung der uns zumutbaren Sorgfalt nicht verhindern konnten, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zzgl. einer im Einzelfall angemessenen Anlaufzeit. Auf eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist können wir uns nur berufen, wenn wir unsere Behinderung dem Besteller unverzüglich schriftlich angezeigt haben. Eine Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist tritt jedoch nicht ein, soweit dies für den Besteller unzumutbar ist. Dem Besteller steht in diesem Fall das Recht zu, sich unter den Voraussetzungen des Absatzes (2) von dem Vertrag zu lösen. Zu außergewöhnlichen Ereignissen rechnen auch Maßnahmen eines Arbeitskampfes, nicht vorherseh- bare Störungen in unseren Betriebsanlagen, Maschinen, in der Energie- und Materialversorgung u. ä. sowie insbesondere die Fälle, in denen wir trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäftes von einem Vorlieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden.
(4) Wird in Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses i. S. der vorstehenden Bestimmung oder aus sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Gründen die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, von dem Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten, sofern wir die Behinderung dem Besteller unverzüglich schriftlich angezeigt haben. Eventuell vom Besteller bereits erhaltene Anzahlungen werden wir in diesem Falle unverzüglich erstatten.
§ 5 Anlieferung, Baufreiheit
(1) Die Anlieferung erfolgt an die uns bei Vertragsabschluß mitgeteilte Anschrift, bei Fehlen einer sol- chen Anschrift an die Geschäftsanschrift des Bestellers. Bei einer vom Besteller gewünschten nach- träglichen Änderung der Lieferanschrift ist der Besteller verpflichtet, die damit verbundenen Mehr- kosten der Anlieferung zu tragen.
(2) Der Tag der Anlieferung wird dem Besteller vor der Anlieferung schriftlich mitgeteilt. Wünscht der Besteller einen anderen Anlieferungstag, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen.
(3) Besteht bei Anlieferung, ohne daß der Besteller der Anlieferung nach Absatz (2) widersprochen hat, noch keine oder nur eingeschränkte Baufreiheit und ist deshalb eine Übergabe oder Montage nicht möglich, sind wir berechtigt, für die von uns für die Anlieferung eingesetzten Monteure eine Pauschale von 36,00 Euro je Monteurstunde und für die Einlagerung bis zur Anlieferung nach Baufreiheit eine Pauschale von 10,00 Euro pro qm und Woche zu berechnen. Der Besteller ist berech- tigt, uns einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Wir sind berechtigt, einen höheren Schaden gel- tend zu machen.
§ 6 Zahlung
(1) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, wird unser Kaufpreisanspruch mit Zugang unserer Rechnung fällig.
(2) Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart, kommt der Besteller in Verzug, wenn er unsere Rechnungen nicht oder nicht vollständig innerhalb von 2 Wochen ab Rechnungszugang zahlt. Wir berechnen die gesetzlichen Verzugszinsen und für jedes Mahnschreiben 3,00 Euro. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
(3) Falls wir Wechsel oder Schecks hereinnehmen, geschieht dies nur erfüllungshalber. Der Besteller trägt Diskont- und Wechsel- sowie sonstige Bankspesen. Wird ein Wechsel oder Scheck nicht termin- gerecht eingelöst oder treten die Voraussetzungen einer Anspruchsgefährdung ein, sind wir berech- tigt, ohne Rücksicht auf laufende Schecks oder Wechsel die gesamte Grundforderung sofort fällig zu stellen oder geltend zu machen.
(4) Der Besteller kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur mit von uns anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 7 Anspruchsgefährdung
(1) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, durch welche unsere Ansprüche gefährdet werden, oder stellt sich heraus, dass in den letzten drei Jahren vor Vertragsschluß ein Insvolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet oder mangels Masse zurückgewiesen wurde oder daß der Besteller die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder daß Haftbefehl hierzu ergangen ist, sind wir berechtigt, von dem Besteller Vorleistung oder Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu verlangen. Kommt der Besteller unserem Verlangen binnen angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt, von dem Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten.
(2) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1) Die Liefergegenstände bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche, die uns aufgrund der Lieferung zustehen.
2) Der Besteller darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ord- nungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern, aber nur gegen Barzahlung oder Eigentumsvorbehalt. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und Verpfändung, ist er nicht berechtigt.
Der Besteller tritt schon jetzt alle seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Liefergegenstände – einschließlich der entsprechenden Forderungen auswechseln oder Schecks – mit allen Nebenabreden bis zur vollständigen Tilgung unserer Ansprüche an uns ab. Für den Fall, daß die Forderungen des Bestellers in ein Kontokorrent aufgenommen werden, ist der Saldo in Höhe der Summe unserer Ansprüche an uns abgetreten, und zwar mit Vorrang vor dem übrigen Teil des Saldos.
(3) Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen für uns treuhänderisch einzuziehen. Gerät der Besteller mit der Bezahlung unserer Ansprüche ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Verzug oder liegen die Voraussetzungen der Anspruchsgefährdung vor, sind wir berechtigt,
a) die Einzugsermächtigung zu widerrufen. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, die Abtretung seinen Schuldnern offenzulegen und uns alle zur Einziehung der Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie alle Unterlagen (einschließlich etwaiger Schecks und Wechsel) an uns herauszugeben;
b) vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe sowie die Rücksendung der Liefergegenstände, soweit sich diese noch im Besitz des Bestellers befinden, zu verlangen. Der Besteller hat uns eine Aufstellung der noch vorhandenen Liefergegenstände zu übermitteln und den Zutritt zu ihnen jeder- zeit zu ermöglichen.
Alle Kosten, die mit der Forderungseinziehung gegen Dritte oder mit Zurücknahme der Liefergegen- stände verbunden sind, trägt der Besteller.
(4) Der Besteller hat uns den Zugriff Dritter auf die Liefergegenstände oder auf die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich – in Einzelfällen fernmündlich mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung – mitzuteilen und uns ins jeder Weise bei unserer Intervention gegen Dritte zu unterstüt- zen. Die Kosten notwendiger Interventionen trägt der Besteller.
(5) Sollte der Wert aller uns nach vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche mehr als 25 % übersteigen, sind wir verpflichtet, einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte auf Verlangen des Bestellers freizugeben.
§ 9 Gewährleistung
(1) Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen.
Ist der Besteller eine Privatperson, hat er offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich zu rügen. Tut er dies nicht, ist er bezüglich dieser Mängel mit sämtlichen Gewähr- leistungsansprüchen ausgeschlossen. Im übrigen hat der Besteller offensichtliche Mängel sofort und verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Tut er dies nicht, ist er bezüglich dieser Mängel mit sämtlichen Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Für den kaufmännischen Verkehr gilt im übrigen § 377 HGB.
(2) Bei auftretenden Mängeln hat der Besteller einen Anspruch auf Nachbesserung oder Neulieferung. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtli- ches Sondervermögen, steht das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung uns zu, anson- sten dem Besteller.
(3) Im Falle der Nachbesserung sind wir verpflichtet, die erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem andern Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Die Ersatzlieferung oder Nachbesserung erfolgt, sobald der Besteller den vereinbarten Kaufpreis abzüglich eines dem vorhandenen Mangel enstprechenden angemessenen Abschlages gezahlt hat.
(5) Kann der unserer Gewährleistungspflicht unterliegende Mangel nicht beseitigt werden, sind die Nachbesserungsversuche zweimal fehlgeschlagen oder ist die Neulieferung nur mit unverhältnismä- ßigen Kosten möglich, so kann der Besteller nach seiner Wahl anstelle der Nachbesserung oder Neulieferung vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur, soweit wir den Mangel zu vertreten haben (siehe hierzu § 10). Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(5) Die Gewährleistungsfrist für Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung, Rücktritt und Minderung beträgt bei von uns nicht zu vertretenden Mängeln ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Gewährleis- tungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen des Mangels beträgt, wenn der Mangel auf einer vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht oder zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt hat, zwei Jahre, im übrigen ein Jahr gerechnet ab Gefahrübergang.
§ 10 Haftung für Pflichtverletzungen
(1) Für Schäden aus vertraglichen Pflichtverletzungen (z. B. Verzug, Unmöglichkeit, Mangelhaftigkeit, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten) haften wir nur, wenn die Pflichtverletzung auf einem vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln beruht, es sei denn, daß es sich bei der verletzten Vertragspflicht um eine wesentliche Vertragspflicht handelt.
(2) Soweit wir wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer Vertragspflicht oder wegen schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht für einen entstandenen Schaden haften, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden, höchstens auf die Ersatzleistung unserer Betriebshaftpflichtversicherung (511.292 Euro für Sachschäden und 1.533.876 Euro für Personenschäden) beschränkt. Soweit unsere Betriebshaftpflichtversicherung nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir maximal bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
(3) Die Haftungsbeschränkungen der Absätze (1) und (2) gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Haben wir die Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Besteller unter den gesetzlichen Voraus- setzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit es nicht um einen Mangel des Liefergegen- standes oder der von uns vorgenommenen Einbauarbeiten geht; insoweit gilt § 9 Abs. 5.
(6) Die vorgenannten Regelungen ändern nicht die gesetzlichen Beweislastregeln.
§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unserer Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertag.
§ 12 Allgemeines
(1) Für unsere Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland (ohne UN-Kaufrecht CISG).
(2) Sollten einzelne dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im übrigen nicht.